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   OLG München, 16.05.1990 - 2 Ws 508/90   

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https://dejure.org/1990,3014
OLG München, 16.05.1990 - 2 Ws 508/90 (https://dejure.org/1990,3014)
OLG München, Entscheidung vom 16.05.1990 - 2 Ws 508/90 (https://dejure.org/1990,3014)
OLG München, Entscheidung vom 16. Mai 1990 - 2 Ws 508/90 (https://dejure.org/1990,3014)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 845
  • NStZ 1990, 454
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Celle, 15.02.2008 - 1 Ws 60/08

    Vorzeitige Entlassung eines Strafgefangenen in Niedersachsen aus Anlass des

    Auch die nach Zurückstellung gemäß § 35 BtMG verbrachte Zeit in einer Therapieeinreichtung gelte den Vertretern dieser Ansicht als Vollstreckung im Sinne des § 68 f Abs. 1 StGB (vgl. OLG München NStZ 1990, 454 mit zust. Anm. Stree).

    Der Wortlaut des § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB stellt in beiden Fällen keine "unüberbrückbare Schranke" dar (vgl. Stree, Anm. zu OLG München NStZ 1990, 454 [456]).

  • OLG Hamm, 06.08.2009 - 3 Ws 252/09

    Voraussetzungen des Eintritts der Führungsaufsicht kraft Gesetzes

    Der Senat schließt sich aus diesen Erwägungen der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, derzufolge es unerheblich ist, ob die Strafvollstreckung ununterbrochen oder mit Unterbrechungen vollzogen wird (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25. März 2002 in NStZ-RR 2002, 190; OLG München, Beschl. v. 16. Mai 1990 in NStZ 1990, 454 ff.; Fischer, StGB 56. Aufl., § 68 f, Rn. 6 m.w.N.; Schneider in Leipziger Kommentar, a.a.O., Rn. 12; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 68 f, Rn. 5; Pflieger in Dölling / Duttge / Rössner, Gesamtes Strafrecht, 1. Aufl., § 68 f, Rn. 4; Groß in Münchener Kommentar, StGB, Bd. 2/1; 2005, § 68 f, Rn. 8; Frehsee/Ostendorf in Kindhäuser / Neumann / Paeffgen, StGB, Bd. 1, 2. Aufl., § 68 f, Rn. 6).
  • KG, 04.11.2004 - 5 Ws 536/04

    Führungsaufsicht: Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht bei Vollverbüßung

    punkts nach § 16 Abs. 3 oder § 43 Abs. 9 StVollzG (vgl. KG NStZ 2004, 228), der Verbüßung einer ursprünglich zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe oder der Anrechnung von Strafe nach § 51, von Leistungen nach § 56f Abs. 3 Satz 2 oder Maßregelvollzug nach § 67 Abs. 4 StGB bzw. von Therapiezeiten nach § 36 Abs. 1 BtMG (vgl. OLG München NStZ 1990, 454 mit Anm. Stree; Lackner, StGB 25. Aufl., § 68f Rdn. 1) ­ gilt die Strafe als vollständig verbüßt.
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